I. Allgemeines / Geltungsbereich
(1) Sämtliche Lieferungen und Leistungen der gfai tech GmbH („gfai tech“) – dazu gehört auch die Überlassung von Software - erfolgen ausschließlich zu den folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen.
(2) Davon abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Solche Bedingungen verpflichten die gfai tech nur, sofern sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
(3) Ist in diesen VLB Schriftform vorgesehen, so genügt zur deren Wahrung auch die Textform.
(4) Durch die Erteilung des Auftrages bestätigt der Kunde sein Einverständnis mit unseren Bedingungen.
(5) Soweit in diesen VLB Schriftform vorgesehen ist genügt bei Auftragsbestätigungen, und Bestellungen, auch ein Telefax ohne Unterschrift unsererseits.
(6) Unsere VLB gelten nicht gegenüber Verbrauchern, sondern nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §14 BGB bzw. § 310 BGB.
II. Angebot / Angebotsunterlagen / Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind, soweit sie nicht zeitlich befristet sind, stets freibleibend. Vertragsgrundlage und maßgebend für den Umfang der Lieferung sind unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen. Dies gilt auch, wenn uns der Kunde zur Abgabe eines konkreten Angebotes aufgefordert hat. Erteilte Bestellungen seitens des Kunden sind für diesen bindend und gelten mit der Vorlage der Auftragsbestätigung von der gfai tech als angenommen Nebenabreden und Änderungen müssen durch uns schriftlich bestätigt werden.
(2) Auch bei von uns bestätigten Aufträgen sind wir von einer Lieferverpflichtung entbunden, wenn uns die Lieferung oder Teillieferung wegen unvorhergesehener unverschuldeter Hindernisse unmöglich ist oder wird. Solche Gründe sind z.B. behördliche Anordnungen, höhere Gewalt oder Ausbleiben der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung.
(3) Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
III. Lieferfristen
(1) Die vertraglich vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Dies gilt jedoch nur, wenn der Kunde zu diesem Zeitpunkt alle von ihm zur termingerechten Auftragsdurchführung zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben bereitgestellt und die vereinbarte Anzahlung geleistet hat.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die auf höherer Gewalt beruhen und nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung. Dies gilt auch, sofern die bezeichneten unvorhergesehene Umstände bei Unterlieferanten eingetreten sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
(4) Der Kunde ist im Falle unseres Verzugs nach Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen berechtigt, vom Vertrag zurücktreten oder, wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens unsererseits entstanden ist, Schaden erwächst, unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkungen gelten nur im Falle leichter Fahrlässigkeit. Sofern uns der Nachweis eines geringen Schadens gelingt, ist unsere Ersatzpflicht auf dessen Höhe beschränkt. Wir haften nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
(5) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind außerdem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
(6) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
IV. Preise / Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, gelten unsere Preise ab dem Auslieferungswerk oder -lager. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in der jeweils geltenden Höhe am Tage der Rechnungsstellung in die Rechnung aufgenommen und ist gesondert ausgewiesen. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Sofern sich die Grundlagen der Kalkulation ändern, behalten wir uns Preisanpassungen vor. Die Kosten der Versendung und Verpackung trägt der Kunde.
(2) Preise mit dem Vermerk „ohne Zoll“ gelten bei rechtzeitiger Vorlage einer Zollfreierklärung, vorbehaltlich der Anerkennung durch die Zollbehörde. Die Zollfreistellung gilt als rechtzeitig vorgelegt, wenn sie im Zeitpunkt der Rechnungsstellung vorliegt.
(3) Der Kunde gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Wir behalten uns vor, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zustehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der Kunde auch in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll und der Kunde nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet. Rechnungen sind ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wir behalten uns vor, Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme vorzunehmen, insbesondere bei Erstaufträgen oder nach Überschreitung von Zahlungsfälligkeiten.
(4) Zahlungen gelten bei uns erst dann als eingegangen, wenn wir über sie verfügen können. Dies ist üblicherweise nach Gutschrift des Rechnungsbetrags auf unserem Konto der Fall.
(5) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche ist nur mit unbestrittenen und von uns ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden zulässig. Zudem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(6) Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens durch uns, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank an uns zu entrichten.
(7) Ausstehende Lieferungen können wir vom rechtzeitigen Eingang der Bezahlung fälliger Forderungen abhängig machen. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden herabmindern, können wir vom Vertrag zurücktreten, unabhängig von Fälligkeiten, die sofortige Bezahlung oder die Herausgabe der bereits gelieferten Ware verlangen.
(8) Die von der gfai tech verwendeten Verpackungen erfüllen die ökologischen Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung. Soweit beim Besteller Verpackungen seitens der gfai tech anfallen, bestätigt uns der Besteller mit der Annahme der Ware, dass er in der Lage ist, diese entsprechend der Verpackungsverordnung verwerten zu können und verpflichtet sich, die Verpackung unter Einhaltung der Bestimmungen der Verpackungsverordnung zu entsorgen. In diesem Fall hat der Besteller nicht zurückgesandte Verpackungen der genannten Art, der nach der Verpackungsordnung vorgesehenen Verwertung zuzuführen, uns auf jederzeitiges Verlangen Auskunft über Art und Menge der so der Verwertung zugeführten Verpackungen zu erteilen sowie die Einhaltung dieser Verpflichtung – auf jederzeitiges Verlangen schriftlich – zu bestätigen. Wir sind jederzeit berechtigt, uns – nach Voranmeldung – von der Einhaltung dieser Verpflichtung vor Ort beim Besteller zu überzeugen. Wünscht der Besteller keine eigene Entsorgung entsprechend vorstehender Regelung, hat er dies der gfai tech unverzüglich nach Annahme der Ware nachweisbar zu erklären. In diesem Fall gibt die gfai tech dem Besteller die Möglichkeit, im Einklang mit den Pflichten aus der Verpackungsverordnung, diese Verpackungen an die gfai tech zurückzusenden. Hierbei trägt allerdings der Besteller die Kosten des Rücktransports.
V. Gefahrübergang / Versicherungen
(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunde über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über.
(3) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
(4) Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Teillieferung für ihn unzumutbar ist.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erbringt der Kunde den entsprechenden Nachweis nicht, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden entsprechend zu versichern.
VI. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Forderungen von uns gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
(2) Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehalts durch uns sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Auch nach der Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten verbleiben uns Ansprüche aus dem Vertrag und insbesondere Schadensersatzansprüche.
(3) Der Kunde darf bis auf Widerruf den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern. , nicht jedoch verpfänden, zur Sicherung Dritten übereignen oder sonst wie hierüber zum Nachteil des vorbehaltenen Eigentums verfügen. Der Kunde tritt uns schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Nebenrechte ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Ansprüche nach Absatz 1. Der Kunde bleibt widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung an Dritte zwecks Zahlung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
(4) Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden und mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für die gfai tech. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache und zwar entsprechend dem Wert der Lieferung. Die verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor den übrigen Forderungen.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
(6) Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(7) Zu anderen als den oben genannten Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen ist der Kunde nicht befugt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum der gfai tech hinzuweisen. Der Kunde hat uns jede Beeinträchtigung der Rechte an den in unserem Eigentum stehenden Gegenständen unverzüglich mitzuteilen.
(8) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und diesen beim Kunden abzuholen. Der Kunde hat dann kein Recht zum Besitz mehr. Die anlässlich der Herausgabe entstehenden Kosten trägt der Kunde.
(9) Sofern der Kunde seinen Sitz in einer Rechtsordnung außerhalb Deutschlands hat und dieser Rechtsordnung das Prinzip des Eigentumsvorbehalts unbekannt ist, verpflichtet sich der Kunde, gfai eine Sicherheit zu bestellen, die dem Eigentumsvorbehalt insoweit entspricht, als sie dem Verkäufer ein dingliches Recht an der Sache einräumt (dingliches Sicherungsmittel), und gfai in jeder Hinsicht bei der Bestellung dieses dinglichen Sicherungsmittels zu unterstützen.
VII. Mängelansprüche
Vorbehaltlich der Regelungen in Abschnitt VIII dieser Bedingungen leistet die gfai tech unter Ausschluss weiterer Ansprüche für Sach- und Rechtsmängel wie folgt Gewähr:
(1) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrenübergang in Folge eines vor dem Gefahrenübergang bestehenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als mangelhaft herausstellen. Handelsübliche geringfügige Abweichungen in der Herstellung, Konstruktion oder Farbgebung stellen keine Mängel dar.
(2) Die Feststellung von offensichtlichen Mängeln ist uns unverzüglich, spätestens aber 10 Tage nach Wareneingang, schriftlich zu melden. Versteckte Mängel sind der gfai tech unverzüglich nach Kenntnis, spätestens aber 10 Tage hiernach schriftlich anzuzeigen. Ist die Beanstandung berechtigt, tragen wir von den unmittelbaren Kosten – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzteiles, des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der gfai tech eintritt. Die vorstehenden Regeln gelten auch für Teillieferungen.
(3) Für Software übernimmt die gfai tech die Gewähr für die ordnungsgemäße Duplizierung. Software der gfai tech ist auf von uns spezifizierten Hardware-Produkten ablauffähig. Die Erfüllung der Gewährleistung erfolgt durch Ersatzlieferung. Im Übrigen wird für die Fehlerfreiheit der Software und ihrer Datenstruktur keine Gewähr übernommen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
(4) Zur Vornahme aller von uns nach billigem Ermessen erforderlich erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, sonst sind wir von der Mängelhaftung und den daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen - der Gefährdung der Betriebssicherheit und der Abwehr großer Schäden - hat der Kunde das Recht, mit vorheriger Zustimmung der gfai tech den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten sind. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der gfai tech für die daraus entstehenden Folgen
(5) Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
(6) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind. Außerdem erlischt die Gewährleistung, wenn der Kunde oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der gfai tech und ohne sonstige Berechtigung (Verzug der gfai tech bei der Fehlerbeseitigung) Änderungen an der Software vorgenommen hat. Ausgenommen von der Gewährleistung sind ferner Verbrauchsmaterialien, wie z.B. Lampen, Sicherungen, Batterien und ähnliches. Sonderbestimmungen gelten für Spezialröhren und Geräte, die wegen ihrer technischen Konstruktion vom Hersteller mit kürzerer Gewährleistungsfrist ausgestattet sind; in diesen Fällen gilt auch für uns die jeweilige kürzere Gewährleistungsfrist.
(7) Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die gfai tech unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, d.h. die gfai tech die Nacherfüllung verweigert, die Nacherfüllung zwei Mal fehlschlägt oder die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist oder eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreicht. Im Falle eines nur unerheblichen Mangels, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Dieses kann er jedoch nur geltend machen, wenn die gfai tech eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht auf Minderung des Kaufpreises ist darüber hinaus ausgeschlossen.
(8) Die zwecks Ausbesserung und/oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wobei es uns unbenommen ist, die jeweils preiswerteste Lösung hierfür zu finden. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
(9) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung läuft die Gewährleistungspflicht gerechnet von der Absendung des Ersatzstückes an bzw. nach Beendigung der Ausbesserung bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
(10) Wird ein Liefergegenstand während der Gewährleistungsfrist an uns zurückgesandt und stellen wir im Rahmen der Mängeluntersuchung fest, dass ein Mangel auf unsachgemäße Behandlung des Kunden zurückzuführen ist, werden wir dem Kunden unter Zugrundelegung dieser VLB ein entgeltliches Angebot zur Reparatur unterbreiten. Die Kosten der Fehlersuche sind – soweit kein Gewährleistungsfall gegeben ist – vom Kunden zu tragen.
(11) Hat die Benutzung des Liefergegenstandes die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten im Inland zur Folge, so wird die gfai tech dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in einer Weise modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung gegenstandslos wird. Ist dies in zeitlicher wie wirtschaftlicher Hinsicht nicht in angemessenem Rahmen möglich, so steht sowohl der gfai tech wie auch dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Darüber hinaus wird die gfai tech den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Diese Rechte und Pflichten entstehen jedoch nur, sofern der Kunde die gfai tech umgehend über die geltend gemachte Schutzrechtsverletzung informiert, der Kunde die gfai tech in angemessener Weise bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und – sofern dies erforderlich ist – der gfai tech die Durchführung der Abhilfemaßnahmen ermöglicht und die Rechtsverletzung nicht dadurch entstanden ist, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet. Die vorstehenden Regelungen sind vorbehaltlich der Regelungen des Abschnitts VIII abschließend.
VIII. Haftung
(1) Sofern der Liefergegenstand durch Verschulden der gfai tech infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung des Auftrags vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so ergeben sich die Ansprüche des Kunden aus den Abschnitten VII (Mängelansprüche) und VIII. (Haftung) dieser Bedingungen. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
(2) Für Schäden, die an anderen Rechtsgütern als dem Liefergegenstand eingetreten sind, haftet die gfai tech - unabhängig vom Rechtsgrund – nur, sofern der Schaden vorsätzlich oder von einem Organ oder leitenden Angestellten grob fahrlässig verursacht wurde.
(3) Die gfai tech haftet bei leichter und grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter, sofern sich die Pflichtverletzung auf eine wesentliche Vertragspflicht bezieht. Im Fall einer leichten Fahrlässigkeit ist der Ersatzanspruch auf vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schäden begrenzt.
(4) Die gfai tech haftet ferner bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie bei Mängeln am Liefergegenstand, deren Existenz die gfai tech arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(5) Die Haftung wegen Lieferverzugs ist in Abschnitt III abschließend geregelt.
(6) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX. Dienstleistungen
(1) Gegenstand der Dienstleistung ist die Vornahme der im Vertrag vereinbarten messtechnischen Leistung. Die Auswertung der Ergebnisse ist ein Teil der Leistung. Ein Erfolg, insbesondere die Eignung der Messergebnisse zu dem vom Kunden beabsichtigten Zweck, wird nicht geschuldet.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, das seinerseits erforderliche zur Durchführung der Dienstleistung beizutragen. Dazu zählen insbesondere, die Gewährung des Zugangs zum Messobjekt, die Bereitstellung von Daten in einer für den Auftragnehmer nutzbaren Form, sofern diese für die Messung erforderlich sind und die Schaffung hinreichender Messbedingungen im Rahmen des örtlich und sachlich Möglichen.
(3) Der Kunde erwirbt das alleinige Nutzungsrecht an den ihm im Rahmen der Auswertung übersandten Auswertungsmaterialien.
(4) Für die Auswertung räumt der Kunde der gfai tech einen angemessenen Zeitraum ein. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen und nichts anderes vereinbart ist, gilt ein Zeitraum von 4 Wochen als angemessen.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die Auswertung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
X. Software
(1) Der Kunde erhält an Software, Softwarekomponenten und den dazu gehörigen Dokumentationen der gfai tech ein einfaches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht. Das Urheberrecht sowie alle anderen gewerblichen Schutzrechte liegen bei der gfai tech. Der Kunde ist nicht berechtigt die gelieferte Software zu verändern oder anderweitig zu modifizieren.
(2) Zur Installation und Inbetriebnahme liefert die gfai tech eine Installations- und Betriebsanleitung in gedruckter oder elektronischer Form in deutscher oder englischer Sprache.
(3) Die Weitergabe der Software an Dritte bedarf in jedem Fall unserer Zustimmung. Wird die Software zum Zwecke der Weiterveräußerung überlassen, so ist die Anerkennung dieser Bedingungen durch den Dritterwerber sicherzustellen.
(4) Bei Verstoß gegen diese Bedingungen trifft den Kunden für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe des 10- fachen Auftragswertes. Eventuelle Schadensersatzansprüche sind dadurch nicht ausgeschlossen; auf sie wird die Vertragsstrafe angerechnet. Des Weiteren sind Software und dazugehörige Dokumentationen umgehend zurück zu geben.
XI. Ausfuhr-Kontrollbestimmungen
Bestimmte Waren unterliegen deutschen und/oder US-amerikanischen Ausfuhrkontrollbestimmungen. Der Kunde verantwortet die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen im Falle der Weiterlieferung in das Ausland.
XII. Geheimhaltung
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Informationen, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Rahmen der Durchführung des jeweiligen Auftrags Kenntnis erlangt, streng vertraulich zu behandeln und ohne ausdrückliche Zustimmung der gfai tech keine Informationen, Dokumente, Dokumentationen, Zeichnungen, Skizzen oder sonstige Unterlagen an Dritte weiterzugeben oder auf andere Weise zugänglich zu machen.
XIII. Sonstige Bestimmungen
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser VLB unwirksam sein oder werden, so tritt an deren Stelle die wirksame Bestimmung oder Handhabung, die den unwirksamen Bestimmungen im wirtschaftlichen Ergebnis entspricht oder am nächsten kommt. Die Gültigkeit unserer VLB wird im Übrigen nicht berührt.
XIV. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort ist für beide Teile ist der Sitz der gfai tech in D-12489 Berlin.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, oder seinen Wohnsitz oder geschäftlichen Hauptsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, das Gericht unseres Geschäftssitzes in 12489 Berlin zuständig. Wir sind aber auch berechtigt, am geschäftlichen Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.
(3) Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller bi- und/oder multilateraler Abkommen betreffend den Kauf beweglicher Sachen, insbesondere unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) Anwendung.
(4) Sollten zwischen der deutschen und der englischen Version dieser Bedingungen unterschiedliche Interpretationen möglich sein, so gilt die deutsche Version. Bei Abweichungen gilt die Formulierung in deutscher Sprache. Bei unterschiedlicher Auslegung dieser Normen ist die deutsche Fassung maßgeblich
Stand: 01. August 2017